Bremer-Taxi IG - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Das Taxi in Bremen und Stuhr
Allgemeine Geschäftsbedingungen Bremer-Taxi IG
1. Auftragsvermittlung
Die Bremer Taxi IG ist eine Interessengemeinschaft Bremer Taxifahrer
verschiedener Taxiunternehmen Bremens.
Sämtliche uns übermittelten Fahrtaufträge werden durch uns
angeschlossene
Fahrer der Bremer Taxiunternehmen oder selbst fahrende Taxiunternehmer
durchgeführt. (Nachfolgend Bremer-Taxi IG genannt)
Die Bremer-Taxi IG nimmt Fahraufträge mündlich, fernmündlich, per Fax,
schriftlich
oder online zu den aktuellen Konditionen entgegen, die sie zum Zeitpunkt
der Bestellung im Internet veröffentlicht hat.
2. Zustandekommen des Beförderungsvertrags / Vertragspartnerschaft
Vertragspartner des Bestellers wird das durch uns beauftragte
Unternehmen. Die Bremer-Taxi IG tritt lediglich als Vermittler auf.
Der Beförderungsvertrag kommt durch die Vermittlung der Bremer-Taxi IG
an einen angeschlossenen Fahrer mit dem durch diesen Fahrer vertretenen
Unternehmen nach schriftlicher Bestätigung der Bremer-Taxi IG zustande.
Unsere angeschlossene Fahrer sind durch ihren Arbeitgeber berechtigt,
durch uns vermittelte Beförderungsverträge rechtsverbindliche
abzuschließen.
3. Bezahlung
3.1
Die Abrechnung der Fahrten erfolgt direkt durch das von uns beauftragte
Unternehmen bzw. dessen Inkassobeauftragten.
In der Regel erfolgt die Zahlung im Taxi in bar oder per Kreditkarte:
Abweichende Zahlungsvereinbarungen sind möglich und bedürfen der
Schriftform.
3.2.
Bei Rechnungskunden sind Zahlungen für Dienstleistungen spätestens
innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der leistungsbezogenen Rechnung
zu leisten.
Abzüge und abweichende Zahlungsfristen bedürfen der ausdrücklichen
vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
3.3.
Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn die Bremer-Taxi IG über den Betrag
uneingeschränkt verfügen kann.
Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als
Zahlung.
3.4.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Bremer-Taxi IG berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls
die Bremer-Taxi IG nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist,
ist die Bremer-Taxi IG berechtigt, auch diesen geltend zu machen (§ 288 Abs.
3 BGB).
3.5.
Der Bremer-Taxi IG steht wegen ihrer Forderung(en) aus Beförderungen ein
Pfandrecht an überlassenen oder aufgrund von Beförderungen in seinen
Besitz gelangten Gegenständen zu. die Bremer-Taxi IG ist berechtigt, das
Pfandrecht auch zur Befriedigung von Ansprüchen aus anderen
Vertragsverhältnissen mit dem Kunden zu verwerten.
Die Bremer-Taxi IG ist berechtigt, gepfändete Gegenstände 14 Tage nach
deren Pfändung nach eigenem Ermessen zu einem angemessenen Preis zu
veräußern und die damit erzielten Einnahmen zur Begleichung der offenen
Schuld des Kunden zu verwenden, falls dieser die offene Forderung nicht
zuvor begleicht.
Für eine Pfandnahme ist die Bremer-Taxi IG berechtigt, eine
Bearbeitungsgebühr von 50,00 Euro zu erheben.
4. Terminierung / Terminänderung / Stornierung
Für Terminfahrten zum Flughafen, Bahnhof oder Hafen sowie Abholungen
ab Flughäfen, Schiffen oder Bahnhöfen kann eine bestimmte Abholzeit
vereinbart werden. In diesen Fällen müssen der Bremer-Taxi IG
Fahrplanänderungen durch den Kunden so rechtzeitig zur Kenntnis
gelangen, dass zwischen den Parteien gegebenenfalls eine Änderung der
Abholzeit vereinbart werden kann.
Anderenfalls haftet der Kunde für der Bremer-Taxi IG entstehende Schäden.
Abholungen ab Flughäfen können sich, sofern keine bestimmte Abholzeit
vereinbart wurde, auch auf die Ankunft bestimmter Flüge beziehen.
In diesem Fall obliegt es dem Kunden, der Bremer-Taxi IG die genauen
Flugdaten, insbesondere die Flugnummer, mitzuteilen.
Vertraglich geschuldet ist stets die Abholung zum Zeitpunkt der
planmäßigen Ankunft, es sei denn der Kunde teilt der Bremer-Taxi IG die
geänderte Ankunftszeit rechtzeitig mit oder es war für die Bremer-Taxi IG
zumutbar und möglich, sich rechtzeitig über die genaue Ankunftszeit zu
informieren.
Wird ein Auftrag vor dem schriftlich bestätigten Fahrtermin durch den
Kunden zurückgenommen, fallen folgende Stornogebühren an:
- bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Fahrttermin 25%
- bis 12 Stunden vor dem vereinbarten Fahrttermin 50%
- weniger als 8 Stunden vor dem vereinbarten Fahrttermin
(kurzfristige oder versäumte Stornierung) 100% des jeweiligen
voraussichtlichen Beförderungsentgeltes.
Die Bremer-Taxi IG behält sich bezüglich der Berechnung von
Stornogebühren vor, nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob
Stornogebühren im Rahmen der hier genannten Vorgaben erhoben werden
sollen oder nicht.
Die oben stehenden Regelungen der Stornogebühren gelten in Folgefällen
trotzdem.
5. Preise
5.1. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in
EURO und einschließlich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe sowie
zuzüglich Spesen und möglicher Verkehrswegnutzungsgebühren (Fähren,
Tunnelgebühren etc.).
Maßgeblich sind die jeweils durch die Bremer-Taxi IG im Internet
veröffentlichten Preisangaben. Alte Preislisten haben mit der
Veröffentlichung einer neuen ihre Gültigkeit verloren.
5.2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und
vereinbartem Fahrttermin mehr als vier Monate liegen.
Erhöhen sich danach bis zur Erbringung der Leistung die Löhne, die
Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist die Bremer-
Taxi IG berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den
Kostensteigerungen zu erhöhen.
Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg
der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und
Auslieferung um mehr als 25 % übersteigt.
6. Beförderung von Personen und Sachen
6.1.
Die Kunden haben sich jederzeit so zu verhalten, dass die Sicherheit des
Fahrzeuges und des Fahrers, ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit
anderer Fahrgäste sowie sonstiger Dritter nicht gefährdet wird.
Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Anschnallpflicht für sich
sowie für die Beaufsichtigung und die Einhaltung der Sicherungspflicht in
ihrer Begleitung befindlicher minderjähriger Personen sowie für die
Beaufsichtigung und ordnungsgemäße Sicherung mitgeführter Tiere.
Die Kunden haben Sorge zu tragen, dass sie oder ihre sich in ihrer
Begleitung befindliche minderjährige Fahrgäste die Fahrzeugtüren nur auf
Aufforderung durch den Fahrer öffnen.
Kunden und sie begleitende Personen sind gleichwohl verpflichtet zu
prüfen, ob ein öffnen der Türen gefahrlos möglich ist. Im Falle von Schäden
haften Kunden und sie begleitende Personen für sämtliche von ihnen
verursachte Schäden.
6.2.
Die Auswahl und Ausstattung des Fahrzeuges ist der Bremer-Taxi IG
freigestellt.
Die Kunden haben auf besondere Beförderungswünsche, insbesondere
wegen
gesundheitlicher Erfordernisse, oder Ankunftstermine bei der Bestellung
und bei Fahrtantritt hinzuweisen.
6.3.
Bei kilometerabhängiger Fahrpreisberechnung wird die zu Grunde zu
legende Fahrstrecke auf Kundenwunsch vor Fahrtantritt gemeinsam mit
dem Kunden festgelegt, bei Kilometer unabhängigen Fahrpreisen,
insbesondere bei Sammelfahrten ist der Bremer-Taxi IG die Wahl der
Fahrstrecke freigestellt.
6.4.
Mitgenommene Gepäckstücke und in Begleitung beförderte Tiere befinden
sich während der Beförderung in der Obhut des Kunden, auch wenn die
Bremer-Taxi IG natürlich gern bei der sachgerechten Ladung und Sicherung
behilflich ist.
Sofern eine Ladungssicherung nicht möglich ist oder Gegenstände nur
unter Inkaufnahme einer Gefährdung von Fahrer oder Fahrzeug geladen
werden können, können solche Gegenstände von der Beförderung
ausgeschlossen werden.
6.5.
Nahrungsmittel werden nur in geschlossenen Behältnissen befördert. Eine
Öffnung solcher Behältnisse oder der Genuss von Tabak oder
Nahrungsmitteln ist während der Fahrt untersagt.
6.6.
Bei Übernahme von zum Transport geeignetem Kuriergut wird die Bremer
Taxi IG dieses nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden auf
Vollständigkeit prüfen.
Hierzu hat der Kunde bei Übernahme eine entsprechende schriftliche
Übernahmebestätigung vorzulegen.
Kuriergut wird von der Bremer-Taxi IG in geeigneter Form geladen und
gesichert.
Zeigt sich bei Ablieferung des Kuriergutes am Fahrziel eine Mindermenge
oder ein Mangel gegenüber der bestätigten Übernahmebestätigung, ist dies
der Bremer-Taxi IG direkt bei Anlieferung schriftlich unter Angabe von Art
und Umfang des Schadens mitzuteilen.
7. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand ist der Sitz des vermittelten Unternehmens, i.d.R. Bremen.
8.Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine künftig
aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit
später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt werden.
Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass eine
Regelungslücke besteht. Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung
der Lücke eine angemessene Regelung treten soll, die, soweit rechtlich
möglich, dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben oder nach dem
Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn die Unwirksamkeit,
Undurchführbarkeit oder Lücke bekannt gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn
die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag
vorgeschriebenem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es
soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich
zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart
gelten.
Bremer-Taxi IG
Marc Röhrs
15.02.2020
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